für die Beförderung von Briefsendungen durch die CITIPOST
1. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden AGB´s sind Bestandteil aller Verträge über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen durch die CITIPOST Nordwest GmbH & Co. KG (im Folgenden CITIPOST) im Inland und Ausland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Produkte und Leistungen:
Briefe, Postkarten und weitere Briefsendungen, Büchersendungen, Kataloge, Zeitungen, Zeitschriften und weitere briefähnliche Sendungen, Einschreiben aller Art, Nachnahme-Sendungen, Werbeantwort, Anschriftenprüfung sowie weitere Zusatzleistungen, Nachsendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen.
(2) Ergänzend zu diesen AGB´s gilt das Preis- und Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die CITIPOST versteht sich als Versandoptimierer der gesamten Ausgangspost des Kunden.
2. Vertragsverhältnis / Schriftformerfordernis
(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB´s werden durch den Abschluss eines Beförderungsauftrages zwischen der CITIPOST und dem Absender begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von der CITIPOST nach Maßgabe der vorliegenden AGB´s und unter Beachtung der geschlossenen Verträge zustande. Von den AGB´s abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Sollte kein Beförderungsauftrag vorhanden sein so gilt Punkt 4 dieser AGB´s.
(2) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.) oder in sonstiger Weise nicht dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB´s, so steht es der CITIPOST frei:
(3) Das Recht von der CITIPOST, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.
(4) Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Versender von der CITIPOST geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes, erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben im Falle des Satzes 2) unberührt.
3. Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Absenders von einem oder mehreren Übernahmeort/en zu dem/den vom Absender definierten Zielort/en.
(2) Die an die CITIPOST übergebenen oder von der CITIPOST übernommenen Sendungen sind vom Auftraggeber nach den Vorgaben der CITIPOST (Poststellentipps) bereitzustellen bzw. vorzubereiten. Sollten die vom Auftraggeber bereitgestellten Sendungen nicht den Vorgaben entsprechen, ist die in §6 geschuldete Zustellung seitens des Versenders verzögert. Für diesen Fall stellt der Versender die CITIPOST von etwaigen Reklamationen in Bezug auf eine Verzögerung in der Zustellung frei. Durch die nicht abgestimmte Einlieferung der Sendungen entsteht bei der CITIPOST ein erhöhter Aufwand. Dieser wird dem Kunden je Einlieferungstag mit 5,00 Euro in Rechnung gestellt. Die Sendungen werden einer Versandoptimierung durch die CITIPOST zugeführt. Der CITIPOST steht es frei, kundenindividuell verschiedene Zustellnetze zu bedienen. Sollte die CITIPOST kein expliziter Kundenwunsch vorliegen, so wählt die CITIPOST das für den Kunden und die CITIPOST wirtschaftlichste Zustellnetz. Zur Erreichung des günstigsten Zustellnetzes erlaubt der Absender eine zur PUDLV abweichende Verarbeitung. Bei Sendungen im nicht versandoptimierten Netz ist CITIPOST beauftragt, die Sendung über die Deutsche Post AG befördern zu lassen. Hierbei kommt der Beförderungsauftrag zwischen dem Absender und der Deutschen Post AG zustande. Die CITIPOST handelt in diesem Falle lediglich als Versandoptimierer. Die CITIPOST hat in diesem Falle einen Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Portoauslagen zzgl. einer Frankierpauschale.
(3) Die CITIPOST ist berechtigt, auch Konsolidierungsunternehmen zum Zwecke der Bündelung und Vorsortierung sowie Einlieferung dieser Sendungen bei der Deutschen Post AG zu beauftragen. Eine, auch nur anteilige, Weitergabe möglicher Konsolidierungsvergütungen an den Auftraggeber ist nicht geschuldet.
4. Rechte und Obliegenheiten des Absenders
(1) Der Einlieferer hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Sendung eine vollständige Empfängeradresse und eine von außen erkennbare, den Absender bezeichnende Absenderangabe aufweist. Dem Einlieferer obliegt es ferner dafür zu sorgen, dass jede Sendung so verpackt ist, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist. Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich oder vertraglich vereinbart sind (Vorausverfügungen). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der CITIPOST nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(2) Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut von der CITIPOST ist ausgeschlossen.
(3) Dem Absender obliegt es, sich im Bedarfsfall von der CITIPOST über die Möglichkeiten informieren zu lassen, die sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung seitens der CITIPOST über die in Punkt 11 getroffene Regelung hinaus, gedeckt ist.
(4) Der Absender trägt die Verantwortung und das Risiko für Folgen, die aus einem unzuverlässigen Güterversand resultieren. Die CITIPOST übernimmt keinerlei Verantwortung für den Inhalt der Sendung.
(5) Der Absender ist verpflichtet, Etikettierungen, Werbestempel oder andere Vermerke auf der Sendung zu dulden, sofern diese betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.
5. Inhaltsgleiche Sendungen
(1) Inhaltsgleiche Sendungen werden bei der CITIPOST unter der Bezeichnung B-Post zusammengefasst.
(2) Für inhaltsgleiche Sendungen gilt das Preis- und Leistungsverzeichnis in seiner jeweils gültigen Fassung. Folgende Besonderheiten sind hierbei zu beachten:
6. Zustellung
(1) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderweitiges zwischen der CITIPOST und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. Hausbriefkasten). Die CITIPOST liefert Sendungen mit den Zusatzleistungen Einschreiben, Einschreiben-Empfangsberechtigt, Einschreiben-Eigenhändig, Nachnahme nur gegen Empfangsbestätigung und Quittung der Übergabe ab. Sie behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist.
(2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben-Eigenhändig einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen. Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben-Eigenhändig werden neben dem Empfänger nur einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt.
(3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt die CITIPOST nach einer erfolgreichen Recherche, sofern keine abweichende Vorausverfügung mit der CITPOST vereinbart worden ist, einen weiteren kostenlosen Zustellversuch. Hier wird eine Übersteuerung des Namens am Briefkasten, sofern es sich um eine eindeutige Zustellmöglichkeit handelt (Einfamilienhaus), durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn die CITIPOST eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren (z. B. freilaufender Hund) am Ablieferungsort nicht zumutbar ist.
(4) Unzustellbare Sendungen werden an den Absender zurückbefördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person im Sinne der Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung oder die Weigerung zur Zahlung eines Nachnahmebetrages oder Nachentgeltes.
(5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise an den Absender abgeliefert werden, ist die CITIPOST zur Öffnung zur Absenderermittlung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist die CITIPOST nach Ablauf von sechs Wochen zur Weggabe der Sendung an einen Anderen und evtl. zur datenschutzkonformen Vernichtung berechtigt. Unverwertbares Gut kann die CITIPOST vor Ablauf der Frist vernichten.
(6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. Die Sendung wird in diesen Fällen unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Absender zurückbefördert.
(7) Eine Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet.
7. Beförderungsausschluss/Beförderungsvorhalt
(1) Von der Beförderung durch die CITIPOST ausgeschlossen sind
(2) Die CITIPOST kann die Beförderung von Sendungen verweigern, wenn die dafür üblichen Sicherungs- und Anzeigemaßnahmen (Anmeldung, Schutz, Verpackung, Versicherung etc.) nicht erfolgt sind, oder der Wert über den üblichen Versicherungsschutz hinausgeht. Das sind insbesondere Sendungen von Wertgegenständen, insbesondere Geld, andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelmetalle und -steine, Kunstgegenstände, Wertpapieren, Scheck- und Kreditkarten, Fahrzeugpapiere, Fahr- und Eintrittskarten, sowie verderbliche Sendungen, medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen.
(3) Bei Verweigerung der Beförderung werden die Sendungen grundsätzlich unfrei zu Lasten des Versenders an den Abholort zurückbefördert. Sämtliche Gefahren gehen in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Feststellung der fehlenden Voraussetzungen zu Lasten des Absenders.
8. Entgelt
(1) Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebenden Verbindlichkeit des Versenders gegenüber der CITIPOST gilt das jeweils gültige Preis- und Leistungsverzeichnis.
(2) Die dem Absender entstehende Verbindlichkeit ist unverzüglich nach Erhalt der Abrechnung zu begleichen. Sollte der Kunde eine detaillierte Abrechnung wünschen, so wird für diese Leistung 5,00 Euro je Abrechnung erhoben.
(3) Das Entgelt kann auch durch Wertzeichen (Briefmarken) der CITIPOST im Voraus entrichtet und auf der einzelnen Sendung frankiert werden.
(4) Soweit das Sendungsentgelt für die Postdienstleistung der CITIPOST durch Briefmarken entrichtet wird (Vorkassesystem), finden die Bestimmungen dieser AGB Anwendung, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt. Briefmarken der CITIPOST gelten für die Annahme von Briefsendungen über stationäre Einrichtungen (z.B. Sammelstellen und/oder Briefkästen) der CITIPOST.
(5) Bei einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich die CITIPOST das Recht vor, die weiteren Kosten zzgl. Mahnkosten dem Absender oder Empfänger in Rechnung zu stellen.
(6) CITIPOST ist nicht verpflichtet, Briefmarken gegen Erstattung des Nennwertes der Briefmarke zurückzunehmen. Briefmarken von CITIPOST dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel verwendet werden.
9. Reklamationen
(1) Die Zustellgeschwindigkeit richtet sich nach der Vorgabe der Postuniversaldienstverordnung (PUDLV). Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen - mit Ausnahme der Sendungen, die als B-Post oder Dialogpost/Infopost deklariert sind – im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Eine Beanstandung bezüglich einer verspäteten Zustellung ist daher erst ab dem dritten Werktag auf den Einlieferungstag möglich. Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert worden ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.
(2) Reklamationen über Mängel in der Zustellung müssen vom Absender umgehend, nachdem dieser vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangt hat, gegenüber der CITIPOST gemeldet werden, da anderenfalls keine Möglichkeit zur sofortigen Prüfung und Nachbesserung durch die CITIPOST besteht. Reklamationen, die später als eine Woche nach Zustellende eingehen, können generell nicht mehr berücksichtigt werden. Eine feste Bearbeitungszeit und Rückmeldefrist ist dem Kunden seitens der CITIPOST geschuldet.
(3) Rechnungsreklamationen sind der CITIPOST innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Sendungsdetaildaten werden 60 Tage gespeichert. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden diese datenschutzkonform gelöscht.
10. Haftung
(1) Die CITIPOST haftet nur für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einem/einer ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB), soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) handelt.
(2) Die Haftung der CITIPOST für die Überschreitung der bestimmten Lieferfrist oder wegen einer sonstigen Abweichung von einem vereinbarten Ablieferungstermins für Sendungen definiert sich wie folgt:
(3) Darüber hinaus ist die Haftung von der CITIPOST ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas Anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.
(4) Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann die CITIPOST im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung ihrer nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung verlangen. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.
(5) Wird durch den Versender bei Vertragsschluss ein Warenwert bestimmt, verbunden mit dem Auftrag an die CITIPOST, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, gelten ergänzend die Bedingungen des oder der Versicherer.
(6) Von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen der CITIPOST und dem Versender schriftlich getroffen worden sind.
11. Brief- und Postgeheimnis, Datenschutz
(1) Die CITIPOST verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses sowie zur Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die CITIPOST wird ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
(2) Die CITIPOST wird über bekannt gewordene interne Angelegenheiten der Versender Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung.
(3) Von der CITIPOST eingesetzte Erfüllungsgehilfen werden zur Einhaltung der Absätze 1 und 2 entsprechend durch die CITIPOST verpflichtet und überwacht.
(4) Für die Erhebung der Adressdaten der zuzustellenden Postsendungen ist der Auftraggeber verantwortlich.
12. Rücktrittsrecht/Kündigung
(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. Diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichverfahren des Versenders. Hat die CITIPOST den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der CITIPOST gegenüber dem Versender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Versender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß der dem Vertrag zugrundeliegenden Preis- und Leitungsverzeichnis in seiner jeweils gültigen Fassung der CITIPOST zu zahlen, mindestens jedoch 20% des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Versender weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
(2) Ereignisse höherer Gewalt und von der CITIPOST nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z.B. außergewöhnliche Wetterverhältnisse, Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen CITIPOST, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder Erschwerung kann die CITIPOST wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei der CITIPOST oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch die CITIPOST begründet keine Schadenersatzansprüche des Versenders. Abschnitt 11 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von der CITIPOST bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.
13. Sonstige Regelungen
(1) Ansprüche gegenüber der CITIPOST können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten, aber nicht verpfändet werden können.
(2) Für einen zwischen der CITIPOST und dem Versender geschlossenen Vertrag gelten ausschließlich diese AGB´s. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die CITIPOST ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Alle etwaige von diesen AGB´s abweichenden Vereinbarungen zwischen der CITIPOST und dem Kunden bedürfen der Schriftform und sind zeitlich befristet.
14. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Onlinestreitbeilegung)
(1) Hinweise nach § 36 VSBG: Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zu außergerichtliche Online-Streitbeilegung (so genannte OS-Plattform) bereit.
15. Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen aus diesen AGB´s unterliegenden Verträgen, ist Oldenburg.
Oldenburg, 01.06.2018